An dieser Stelle werden regelmäßig
interessante Gerichtsentscheidungen
mit dem Leitsatz oder auszugsweise
zitiert. Ob die Entscheidungen für
Ihren Fall von Belang sind, ist und
bleibt der anwaltlichen Prüfung und
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BGH: Vereinbarung über die verbindliche Anerkennung des Saldos einer Betriebskostenabrechnung
BGB §§ 387, 551, 556 III, IV, 779; ZPO §§ 141, 314, 322 II, 447, 448, 543 I Nr. 1, 551 III 1 Nr. 2, 564
1. Die Regelungen in § 556 Abs. 3, 4 BGB hindern die Mietvertragsparteien nicht, nach Zugang einer
Betriebskostenabrechnung an den Mieter eine Vereinbarung darüber zu treffen, dass der Mieter den
ausgewiesenen Saldo als verbindlich anerkennt. Weder formelle Mängel der Abrechnung noch die mit
einer solchen Vereinbarung etwa verbundene Verkürzung der dem Mieter zustehenden
Einwendungsfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB) stehen der Wirksamkeit einer derartigen Vereinbarung
entgegen.
2. Der Vermieter ist berechtigt, sich nach Beendigung des Mietverhältnisses aus einer gewährten
Barkaution durch Aufrechnung mit streitigen aus dem Mietverhältnis stammenden Forderungen zu
befriedigen (Bestätigung von BeckRS 2019, 16735, FD-MietR 2019, 419516 m.Anm.v. Pramataroff,
Bub). (Leitsätze des Gerichts)
BGH, Urteil vom 28.10.2020 - VIII ZR 230/19 (LG Köln), BeckRS 2020, 32011