An dieser Stelle werden regelmäßig interessante Gerichtsentscheidungen mit dem Leitsatz oder auszugsweise zitiert. Ob die Entscheidungen für Ihren Fall von Belang sind, ist und bleibt der anwaltlichen Prüfung und Beratung vorbehalten.
BGH: Vereinbarung über die verbindliche Anerkennung des Saldos einer Betriebskostenabrechnung BGB §§ 387, 551, 556 III, IV, 779; ZPO §§ 141, 314, 322 II, 447, 448, 543 I Nr. 1, 551 III 1 Nr. 2, 564 1. Die Regelungen in § 556 Abs. 3, 4 BGB hindern die Mietvertragsparteien nicht, nach Zugang einer Betriebskostenabrechnung an den Mieter eine Vereinbarung darüber zu treffen, dass der Mieter den ausgewiesenen Saldo als verbindlich anerkennt. Weder formelle Mängel der Abrechnung noch die mit einer solchen Vereinbarung etwa verbundene Verkürzung der dem Mieter zustehenden Einwendungsfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB) stehen der Wirksamkeit einer derartigen Vereinbarung entgegen. 2. Der Vermieter ist berechtigt, sich nach Beendigung des Mietverhältnisses aus einer gewährten Barkaution durch Aufrechnung mit streitigen aus dem Mietverhältnis stammenden Forderungen zu befriedigen (Bestätigung von BeckRS 2019, 16735, FD-MietR 2019, 419516 m.Anm.v. Pramataroff, Bub). (Leitsätze des Gerichts) BGH, Urteil vom 28.10.2020 - VIII ZR 230/19 (LG Köln), BeckRS 2020, 32011